Bereitstellungsgebühr


Die meisten Therapeut*innen werden Sie vor Therapiebeginn darüber in Kenntnis setzen, dass Ihnen, falls Sie ihren Termin unabgesagt und selbstverschuldet verstreichen lassen, diese Gebühr privat in Rechnung gestellt wird. Die entstehenden Kosten werden nicht von der Krankenkasse gedeckt. Die Modalitäten hierzu werden schriftlich im Behandlungsvertrag festgehalten und beruhen auf Grundlage der §293, 296 & 615 des bürgerlichen Gesetz Buches.

 

Bei mir gilt folgende Regelung: 

Jeden Termin können Sie noch bis zum Vortag 12 Uhr durch einen Anruf oder Nachricht absagen, ohne dass dies weitere Konsequenzen hat. 

Halten Sie diese Frist nicht ein, gilt der Termin als unabgesagt und die vorher vereinbarte Bereitstellungsgebühr muss gezahlt werden, es sei denn, Ihr Ausbleiben ist unverschuldet, wenn Sie beispielsweise plötzlich Zeuge eines Unfalls werden etc.

  

Die Bereitstellungsgebühr erhebe ich einkommensabhängig. Sie beträgt jedoch im Durchschnitt 70% des eigentlichen Stundensatzes. Näheres finden Sie in der Kostenübersicht.